Sicherheitsbelehrung
Verpflichtung zur Sicherheitsbelehrung
Alle Mitglieder einer RAG-Schießsport sind laut Geschäftsordnung (§ 4 Abs. 3 d) verpflichtet:
“mindestens einmal jährlich an einer Sicherheitsbelehrung teilzunehmen”
Diese Belehrung kann von allen geprüften Schießleitern vorgenommen werden und wird durch einen Eintrag im Schießbuch “Sicherheitsbelehrung” (inkl. Datum und Unterschrift) beglaubigt.
Besondere Schwerpunkte der Sicherheitsbelehrung
- Aufbewahrungsvorschriften
- Transport von Waffen und Munition
- Waffenbesitzkarten für alle mitgeführten Waffen
- Unzulässige Waffen oder Munition
- Lagerort des Erste-Hilfe-Kastens / Ersthelfer / Notruf
- Ladezustand der Waffe bei Übergabe oder Übernahme
- Benutzungspflicht von Gehörschutz beim Schießen sowie Trage- und Verwendungspflicht von taktischen Brillen bzw. Schutzbrillen mit Seitenschutz beim Kurzwaffenschießen
- Kommandos der Aufsichten
- Regelungen zur Trefferaufnahme
- Waffenablage (offener Verschluss, Mündung in Richtung Ziel)
- Keine Zielübungen hinter Schützen, auch wenn die Waffe ungeladen ist
- Umgang mit Waffenstörungen
- Nachladen nur nach Aufforderung
- Restmunition unverzüglich aus der Waffe entfernen
- Den Anweisungen des Leitenden und der Aufsichten ist unbedingt Folge zu leisten
- Striktes Alkoholverbot
- Rauchverbot